Bild links: Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten. Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Guter Rat beim Inserat
Angaben in einem Internetinserat führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung
Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2016 - Az.: I-3 U 20/15) hat jüngst entschieden, dass den Beschreibungstexten zu den eingestellten Fahrzeugen auf Onlineportalen wie mobile.de entscheidende gewährleistungsrechtliche Bedeutung zukommt, auch wenn die beworbenen Ausstattungsmerkmale im später fixierten Kaufvertrag nicht mehr vorkommen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb beim Beklagten über mobile.de einen Gebrauchtwagen, der mit folgenden Ausstattungsmerkmalen beworben wurde: Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse und Verglasung grün getönt angegeben.
Darüber hinaus enthielt das Inserat den Hinweis:
„Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten".
Der Käufer besichtigte den Wagen und kaufte ihn nach einer Probefahrt. Nachdem er feststellte, dass ein erheblicher Teil der im Onlineinserat angegebenen Ausstattungsmerkmale fehlte, verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer Recht und bejahte einen Rückabwicklungsanspruch.
Es führte aus, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung treffe, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung wird.
Für diese Fälle sei anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“.
Darüber hinaus entbindet nach Ansicht des OLG Düsseldorf ein etwaiger Hinweis auf mögliche Irrtümer in einem Internetinserat nicht von der Haftung. Denn dieser Hinweis besage lediglich, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor Abschluss des Kaufvertrages noch korrigiert werden können. Dieser Hinweis beschränke allerdings nicht die Sachmängelhaftung des Verkäufers.
Um eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige zu erreichen müsse der Beklagte ausdrücklich auf die Abweichung im Kaufvertrag hinweisen und deutlich klarstellen, dass die beworbenen Ausstattungsmerkmale tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Denn einem Käufer könne es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB handele ein Käufer vielmehr erst, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf mögliche Mängel so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, dem entsprechenden Verdacht nicht weiter nachzugehen.
BVfK Anmerkung:
Das OLG Düsseldorf bestätigt durch diese Entscheidung die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Auslegung von Beschreibungstexten in Internetinseraten als Beschaffenheitsvereinbarungen.
Bei der Einstellung und Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen in Internetanzeigen ist demnach höchste Sorgfalt geboten. Denn auch geringfügige Abweichungen vom eingestellten Inserat berechtigen den Käufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass Irrtümer vorbehalten sind, hat keine haftungsrechtliche Bedeutung, sofern nicht eine ausdrückliche Fehlerkorrektur vor Kaufvertragsabschluss erfolgt. Hierauf sollte stets penibel geachtet werden. Allerdings weisen die Richter auch erfreulicherweise darauf hin, wie man durch konkrete Aufklärung und sorgfältige Vertragsgestaltung den rechtlichen Anforderungen entsprechen kann.
AO
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