BVfK-Wochenendticker 31. Dezember 2016

 kompetent - kritisch - konstruktiv

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Alles Gute für Ihren Autohandel in 2017!

 

Die Auswirkungen des Abgasskandals lassen nach!

 

Die Hyundai-Affäre scheint abzuebben

 

Wir müssen digital und global denken!

 

Allianz steigt in Gebrauchtwagenhandel ein

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

 

Guter Rat beim Inserat -  Angaben in einem Internetinserat führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

wir blicken auf ein bewegtes Jahr zurück und schauen gespannt in die Autohandel-Zukunft. Was wird uns 2017 an Überraschungen und Erfreulichem bieten? Gegen welche Widrigkeiten müssen wir ankämpfen?

Die Ergebnisse der großen BVfK-Jahresbefragung zeugen von gedämpftem Optimismus und steigender Unsicherheit. Die Finanzpolitik ist nur schwer vorhersehbar. Bleiben die Zinsen niedrig, oder pumpt Donald Trump Konjunktur-Adrenalin auf Kosten Europas in die US-Wirtschaft?

„Die Auswirkungen des Abgasskandals lassen nach!“ berichten BVfK-Mitglieder und BVfK-Juristen unisono, doch letztere raten vor Entwarnung ab, denn die Gerichte entscheiden uneinheitlich und  bei VW ist wahrlich noch nicht alles in trockenen Tüchern. Daher wird das thema auch ausführlich beim 10. Deutschen Autorechtstag Mitte März behandelt werden (www.autorechtstag.de

Auch die Hyundai-Affäre scheint abzuebben. Stolz berichtet man aus dem Europa-Hauptsitz von vielen Hundert Händlern, die sich der Forderung der Koreaner unterworfen hätten, zukünftig keine Hyundais mehr zu verkaufen, die ohne Zustimmung des Herstellers in die EU gelangt sind. Die entscheidende Frage, wie dies festgestellt werden kann, ist nach wie vor nicht präzise geklärt. Viele Händler haben Warnungen und Empfehlungen in den Wind geschlagen und im Bedürfnis nach Ruhe und im Vertrauen auf mündliche Zusagen etwas unterschrieben, was auf dem Prinzip Hoffnung basiert. Die BVfK-Juristen sind hier im Nachgang um Klärung und Sicherheit bemüht – wahrlich nicht die optimale Reihenfolge.

Wir stellen fest: Da gibt es noch an vielen Stellen zu arbeiten: Der Gemeinschaftssinn ist verbesserungsbedürftig und unredliche wie inkompetente Ratgeber müssen entlarvt werden.

„Überangebot durch unseriöse Angebote im Netz!“ – diese Beschwerde passt zum Thema „Scharlatanerie“, dessen Bedeutung dramatisch ansteigt. Einfache Wahrheiten, Halbwahrheiten und dreiste Lügen hat es schon immer gegeben, doch niemals konnten Massen seit der Verbreitung der Volksempfänger (die ersten Großserienradios) in einem solchen Maße manipuliert werden. Das rüttelt nach Auffassung vieler Intellektueller an den Grundfesten einer zivilisierten Gesellschaft.

Das meinte zwar auch die Unionspolitiker, als sie 1969 von Willi Brand abgelöst oder, als die Grünen 1983 in Turnschuhen den Bundestag eroberten. Die Republik hat dies nicht nur überlebt, sondern inzwischen auch vom ehemaligen politischen Gegner anerkanntermaßen bereichert.

Doch irgendetwas ist diesmal anders. Die digitale Revolution erzeugt eine Überraschung nach der anderen und nicht nur die Autowelt scheint aus den Fugen.

Wir müssen daher digital und global denken. Man kann sich Urgewalten nicht entgegenstellen, sondern muss sich auf sie einstellen. Die besondere Anforderung: Geschwindigkeit!

Das Jahr 2016 ist ein gutes Beispiel: Noch im April war im Verhältnis zwischen Hyundai und den Freien Händlern alles „Friede-Freude-Eierkuchen“. Man konnte Nicht-EU-Importe problemlos zur Garantie anmelden und niemand ahnte, dass hier plötzlich ein Bulldozer namens „Markenrecht“ auftauchen würde. Das BVfK-Team war schneller, gründlicher, kompetenter und ganzheitlicher, als andere und musste dennoch erkennen, wie begrenzt die Möglichkeiten sind, sich gegen einen Industriekonzern durchzusetzen. Das Gerechtigkeitsempfinden musste immer wieder hinter Pragmatismus zurückstehen.      

Wir wünschten uns ein ruhigeres 2017, wenngleich wir uns wohl darauf einstellen müssen, dass die Meteoriten häufiger und dichter einschlagen. Oder sind Befürchtungen, dass sich nach WKDA und HUK nun auch noch die Allianz ein Stück vom Gebrauchtwagenkuchen abschneiden wird, unbegründet?

Jedenfalls wird Ihr BVfK weiter und intensiver aufrüsten, um Ihnen, verehrte BVfK-Mitglieder, den Rücken zu stärken und freizuhalten, für stabile Rahmenbedingungen und fairen Wettbewerb  zu sorgen, damit wir auch 2017 immer wieder und mit voller Überzeugung behaupten können:

BVfK = Alles Gute für Ihren Autohandel!

Das wünsche ich Ihnen gemeinsam mit dem tollen und tatkräftigen BVfK-Team für 2017!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de

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Allianz steigt in Gebrauchtwagenhandel ein

berichtet Walter K. Pfauntsch, Leiter AUTOHAUS SchadenBusiness:

"Zusammen mit dem Start-up-Unternehmen InstaMotion Retail GmbH ist im Dezember auch der umsatzstärkste deutsche Kfz-Versicherer in den Handel mit Gebrauchtwagen eingestiegen. Im Gegensatz zur HUK-Autowelt wird das Allianz-Angebot allerdings komplett digital abgewickelt. Das Auto kommt – vergleichbar zu einer Amazon-Warenbestellung – frei Haus inklusive Versicherung sowie fix und fertig zugelassen mit Kunden-Wunschkennzeichen."

Den vollständigen Artikel finden sie hier:

gw-trends.de-allianz-steigt-in-gebrauchtwagenhandel-ein

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Bild links: Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten. Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

Guter Rat beim Inserat

 

Angaben in einem Internetinserat führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2016 - Az.: I-3 U 20/15) hat jüngst entschieden, dass den Beschreibungstexten zu den eingestellten Fahrzeugen auf Onlineportalen wie mobile.de entscheidende gewährleistungsrechtliche Bedeutung zukommt, auch wenn die beworbenen Ausstattungsmerkmale im später fixierten Kaufvertrag nicht mehr vorkommen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb beim Beklagten über mobile.de einen Gebrauchtwagen, der mit folgenden Ausstattungsmerkmalen beworben wurde: Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse und Verglasung grün getönt angegeben.

Darüber hinaus enthielt das Inserat den Hinweis:

Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten".

Der Käufer besichtigte den Wagen und kaufte ihn nach einer Probefahrt. Nachdem er feststellte, dass ein erheblicher Teil der im Onlineinserat angegebenen Ausstattungsmerkmale fehlte, verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer Recht und bejahte einen Rückabwicklungsanspruch.

Es führte aus, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung treffe, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung wird.

Für diese Fälle sei anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“.

Darüber hinaus entbindet nach Ansicht des OLG Düsseldorf ein etwaiger Hinweis auf mögliche Irrtümer in einem Internetinserat nicht von der Haftung. Denn dieser Hinweis besage lediglich, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor Abschluss des Kaufvertrages noch korrigiert werden können. Dieser Hinweis beschränke allerdings nicht die Sachmängelhaftung des Verkäufers.

Um eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige zu erreichen müsse der Beklagte ausdrücklich auf die Abweichung im Kaufvertrag hinweisen und deutlich klarstellen, dass die beworbenen Ausstattungsmerkmale tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Denn einem Käufer könne es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB handele ein Käufer vielmehr erst, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf mögliche Mängel so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, dem entsprechenden Verdacht nicht weiter nachzugehen.

BVfK Anmerkung:

Das OLG Düsseldorf bestätigt durch diese Entscheidung die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Auslegung von Beschreibungstexten in Internetinseraten als Beschaffenheitsvereinbarungen.

Bei der Einstellung und Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen in Internetanzeigen ist demnach höchste Sorgfalt geboten. Denn auch geringfügige Abweichungen vom eingestellten Inserat berechtigen den Käufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass Irrtümer vorbehalten sind, hat keine haftungsrechtliche Bedeutung, sofern nicht eine ausdrückliche Fehlerkorrektur vor Kaufvertragsabschluss erfolgt. Hierauf sollte stets penibel geachtet werden. Allerdings weisen die Richter auch erfreulicherweise darauf hin, wie man durch konkrete Aufklärung und sorgfältige Vertragsgestaltung den rechtlichen Anforderungen entsprechen kann.

AO

 

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht


Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/

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Hinweis: Das Muster links stammt aus Vorserie. Die gelieferten Schilder enthalten den Text: "Mitglied im Bundesverband freier Kfz-Händler"

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